Hier sind die einzelnen Kapitel der Statuten unseres Vereins.
Abchecker
Die Abchecker sind die Rechnungsprüfer im Sinne des §5 (5) VerG2002.
Wahl
Es werden vom Plenum zwei Abchecker gewählt. Sie können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein, müssen jedenfalls unabhängig und unbefangen sein, d.h. keinem weiteren Organ des Vereins angehören.
Aufgaben
Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Chefdenker haben den Abcheckern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Abchecker haben dem Plenum über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Abcheckern und Verein bedürfen der Genehmigung durch das Plenum.
Funktionsdauer
Die Funktion der Abchecker endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung durch das Plenum oder Rücktritt.
Die Funktionsperiode der Abchecker beträgt 2 Jahre und kann verlängert werden.
Jeder Abchecker kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist sein Amt zurücklegen. Die Chefdenker sind in dem Fall verpflichtet, ein Plenum zur Neuwahl eines Abcheckers einzuberufen.
Peacemaker
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten können die Peacemaker einberufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des §8 VerG2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Um einen Streit zu schlichten, werden drei Peacemaker bestellt. Dazu nennt jede Streitpartei den Chefdenkern ein ordentliches Mitglied als gewünschten Peacemaker. Die beiden so gewählten Peacemaker erwählen sich noch einen dritten aus den ordentlichen Mitgliedern. Können sie sich nicht auf eine Person einigen, benennen sie jeweils eine Person, über die das Los entscheidet. Peacemaker dürfen keinem Organ (außer dem Plenum) angehören, über dessen Tätigkeitsbereich entschieden werden muß.
Die drei Peacemaker hören sich beide Seiten (also beide Streitparteien) an und entscheiden dann gemeinsam und einstimmig über den Streitfall. Sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Die Entscheidung wird den Chefdenkern und dem Plenum mitgeteilt.
Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einem eigens dazu einberufenen Plenum und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dieses Plenum hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
