Hier sind die einzelnen Kapitel der Statuten unseres Vereins.
Mitglieder des Vereins können physische Personen sein, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Grundsätzlich sollten nur Personen Mitglieder werden, die mit dem Vereinszweck einverstanden sind und an der Verwirklichung mitwirken wollen. Es besteht kein Recht auf Mitgliedschaft.
Arten der Mitgliedschaft und deren Erwerb
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Schnuppermitgliedschaft, außerordentliche, ordentliche und Fördermitglieder.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Anmeldung seinen Namen und den von ihm bevorzugten Kommunikationsweg anzugeben, auf dem es zu den Vereinstreffen eingeladen werden kann.
Kommunikationswege können sein: mündlich (telefonisch), schriftlich, per SMS, E-Mail oder passiv über die Internet-Repräsentanz des Vereins.
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
Schnuppermitgliedschaft: Steht nur natürlichen Personen zu. Die Dauer der Mitgliedschaft und die Höhe des Mitgliedsbeitrags sind in der Hausordnung festgelegt.
Außerordentliches Mitglied: Natürliche Personen werden durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrags laut Hausordnung zu außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied: Können nur Jesusfreaks werden(siehe Vereinszweck). Wer ordentliches Mitglied werden will, muß dies bei einem Chefdenker beantragen, der sich darüber mit einem anderen Chefdenker berät. Der Antrag wird innerhalb von 2 Wochen von den Chefdenkern beantwortet.
Fördermitglied: Können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht bereits ordentliche Mitglieder sind. Man wird es automatisch durch regelmäßige Einzahlung von mindestens einem in der Hausordnung festgelegten Förderbeitrag. Fördermitglieder haben das Recht, den Titel „Edelfreak“ zu tragen.
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Zahlungsmodalität der Mitgliedsbeiträge werden im Plenum festgelegt und stehen in der Hausordnung.
Die Chefdenker können Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Details sind in der Hausordnung geregelt.
Beendigung
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann jederzeit erfolgen und muss einem Chefdenker mündlich, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Die Bestätigung erfolgt mündlich oder per E-Mail, auf Wunsch auch schriftlich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von den Chefdenkern verfügt werden,
wenn dieses trotz mündlicher und schriftlicher Ermahnung bewusst und vehement gegen das Vereinsziel arbeitet
und wegen unehrenhaftem Verhalten.
Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder erlischt automatisch am 8. Tag des Monats, für den kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
Die Schnuppermitgliedschaft erlischt automatisch nach dem festgelegten Zeitraum.
Generell werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, unter Absprache mit den Chefdenkern und mit deren Einverständnis die Einrichtungen des Vereins für statutengemässe Zwecke zu beanspruchen.
Das Stimmrecht im Plenum sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder muss ein Plenum einberufen werden.
Auf Verlangen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern muss ein von ihnen gefordertes Thema auf die Tagesordnung des nächstfolgenden Plenums gesetzt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Plenum beschlossenen Höhe verpflichtet.
Vereinsmitglieder sind weder am Erfolg noch am Vermögen des Vereins beteiligt. Tätigkeitsvergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Versteuerung nach EStG von Tätigkeitsvergütungen obliegt den jeweiligen Beziehern. Eventuelle Fahrt- und Reisekostenersätze sind steuerfrei.
